Armutsgefährdung

Als armutsgefährdet gelten Personen, deren Nettoäquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Medians der Äquivalenzeinkommen der Bevölkerung in Privathaushalten am Hauptwohnsitz beträgt. Das Äquivalenzeinkommen ist ein auf der Basis des Haushaltsnettoeinkommens berechnetes bedarfsgewichtetes Pro-Kopf-Einkommen je Haushaltsmitglied. Die Bedarfsgewichtung erfolgt anhand der OECD-Skala.

Armutsgefährdungslücke

Sie bezeichnet den mittleren Abstand der armutsgefährdeten Personen zur Armutsgefährdungsschwelle in Prozent. Die relative Armutsgefährdungslücke gibt Auskunft darüber, wie weit das Einkommen der armutsgefährdeten Bevölkerung unter der Armutsgefährdungsgrenze liegt. Sie liefert einen Anhaltspunkt dafür, ob das verfügbare Einkommen der meisten Armutsgefährdeten eher nahe am Schwellenwert liegt oder ob diese auch bei Einkommenszuwächsen mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Einkommen nicht über die Armutsgefährdungsschwelle hinauskommen würden.

Armutsgefährdungsquote

Die Armutsgefährdungsquote ist ein Indikator zur Messung relativer Einkommensarmut. Die Armutsgefährdungsquote gibt den Anteil von Personen mit einem Äquivalenzeinkommen von weniger als 60 % des Medians der Äquivalenzeinkommen der Bevölkerung in Privathaushalten am Hauptwohnsitz an. Das Äquivalenzeinkommen ist ein auf der Basis des Haushaltsnettoeinkommens berechnetes bedarfsgewichtetes Pro-Kopf-Einkommen je Haushaltsmitglied. Die Bedarfsgewichtung erfolgt anhand der OECD-Skala.

Armutsgefährdungsschwelle

Die Armutsgefährdungsschwelle ist die Einkommensgrenze in Euro, unterhalb derer ein Haushalt als armutsgefährdet gilt. Als Einkommensgrenze gilt dabei 60 % des Medians der Äquivalenzeinkommen der Gesamtbevölkerung.

Atlas zur Gleichstellung von Frauen und Männern

Der Atlas zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Deutschland des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dokumentiert regionale Unterschiede in der Verwirklichung von Gleichstellung in Deutschland. Durch die vergleichende Erfassung von Indikatoren auf der Landes- und Kreisebene kann regional der jeweils erreichte Stand abgebildet werden. Dies dient der Planung weiterer Schritte.

atypisch Beschäftigte

Eine atypische Beschäftigung definiert sich in der Abgrenzung zum Normalarbeitsverhältnis. Das Normalarbeitsverhältnis wird definiert als ein unbefristetes, abhängiges Arbeitsverhältnis, das in Vollzeit und mit voller Integration in alle Sozialversicherungssysteme sowie Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, den Möglichkeiten betrieblicher Mitbestimmung und einem existenzsichernden (Familien-)Einkommen verbunden ist. Normalarbeitsverhältnisse bieten damit besonderen sozialen Schutz für die Beschäftigten.

Aufenthaltsstatus

Die Abstufung des Aufenthaltsstatus reicht von dauerhaft sicher (EU-Aufenthaltsrecht, Niederlassungserlaubnis) über vorübergehend sicher (Aufenthaltserlaubnis) bis zum unsicheren Status der Duldung bzw. der Gestattung. Einen dauerhaft sicheren Aufenthalt haben nach fünf Jahren Aufenthalt in der Regel alle EU-Bürger, Staatsangehörige der EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie der Schweiz und der Türkei aufgrund der EWR/EFTA-Abkommen bzw. des Assoziationsvertrags mit der Türkei. Bei anderen Drittstaatsangehörigen haben einen langfristigen Aufenthaltsstatus: Personen mit Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthaltserlaubnis EU, Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU, Aufenthaltsberechtigung (alt), unbefristeter Aufenthaltserlaubnis (alt). Ein langfristig gesichertes Aufenthaltsrecht ist in der Regel Voraussetzung für einen erfolgreichen Integrationsprozess. Je höher die Zahl der Personen mit Niederlassungserlaubnis, desto höher ist auch mittel- bis langfristig das Potenzial für Einbürgerungen. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt in allen Fällen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, bei der Aufenthaltserlaubnis ist dies nicht immer der Fall, in gesetzlich geregelten Fällen ist sie von der Zustimmung der Arbeitsverwaltung abhängig. Die Aufenthaltsgestattung und die Duldung erlauben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur in bestimmten Fällen.

Ausbildungsanfängerquote

Die Ausbildungsanfängerquote bezieht die Zahl der Ausbildungsanfänger – differenziert nach einzelnen Altersgruppen – auf die entsprechende Wohnbevölkerung (im gleichen Alter bzw. in der gleichen Altersgruppe). Einbezogen werden entsprechend der Berufsbildungsstatistik die Altersgruppen der 16- bis 24-Jährigen, wobei die offenen Unter- und Obergrenzen („16 Jahre und jünger“ und „24 Jahre und älter“) aus Vereinfachungsgründen in Relation zur Wohnbevölkerung im Alter von 16 bzw. 24 Jahren gesetzt werden. Die Quote berechnet sich dann als Summe der einzelnen altersspezifischen Ausbildungsanfängerquoten (Quotensumme).
Ausbildungsanfänger sind dabei Auszubildende, die zuvor keine duale Ausbildung begonnen haben. Ausbildungsanfänger haben keine Ausbildungsverkürzung, die mehr als 18 Monate beträgt und die Ausbildung beginnt im Berichtjahr (BJ) und wurde bis zum 31.12 des BJ nicht gelöst.

Ausbildungsbereiche

Der Bereich „Industrie und Handel“ beinhaltet Banken, Versicherungen und Gast- Verkehrsgewerbe, in den Bereichen „öffentlicher Dienst“ und „freie Berufe“ sind diejenigen Auszubildenden, deren Ausbildungsverträge nach dem Berufsbildungsgesetz bei anderen zuständigen Stellen (Kammern) außerhalb dieses Ausbildungsbereichs registriert werden nicht beinhaltet, die Kategorie „Sonstige“ besteht aus den Bereichen Land- und Hauswirtschaft.

Ausgabenträger

Als Ausgabenträger werden in der Gesundheitsausgabenrechnung alle öffentlichen und privaten Institutionen bezeichnet, die Leistungen für die Gesundheit finanzieren. Das sind in Deutschland die öffentlichen Haushalte, die gesetzliche Krankenversicherung, die soziale Pflegeversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, die private Krankenversicherung, die Arbeitgeber sowie die privaten Haushalte und die privaten Organisationen ohne Erwerbszweck.