geringfügige Beschäftigung

Seit dem 1.4.2003 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig (bzw. als Minijob), wenn das monatliche Einkommen 400 € nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder die Beschäftigungsdauer zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage pro Jahr nicht überschreitet (kurzfristige Beschäftigung). Zum 1.1.2013 wurde die Entgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung auf 450 € angehoben, allerdings wurde bis einschließlich 2013 die Bemessungsgrenze von 400 € bei der Datenerhebung des Mikrozensus beibehalten. Zudem lassen sich geringfügig Beschäftigte danach unterscheiden, ob sie in Haupt- oder Nebentätigkeit einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehen eingeschränkte Ansprüche an die sozialen Sicherungssysteme einher.