Zuwanderergruppen

Die Zuwanderergruppen werden auf Grundlage des Mikrozensus berechnet.
Als Personen mit Migrationshintergrund gelten nach Definition des Statistischen Bundesamtes:
– alle, die nach 1949 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind,
– alle in Deutschland geborenen Ausländer_innen und
– alle in Deutschland mit deutscher Staatsangehörigkeit Geborenen mit zumindest einem zugezogenen oder als Ausländer_in in Deutschland geborenen Elternteil.
Bei der Ermittlung des Migrationsstatus der Elternteile ist zu berücksichtigen, dass im Mikrozensus regelmäßig nur Informationen von Elternteilen vorliegen, die mit ihren Kindern im Haushalt zusammen wohnen und wirtschaften. In einem Abstand von vier Jahren (zuletzt in den Jahren 2005, 2009 und 2013) werden im Mikrozensus zusätzlich Zuwanderungsmerkmale der nicht im Haushalt lebenden bzw. verstorbenen Eltern erhoben, mit der Folge, dass die Zahl der Bevölkerung mit Migrationshintergrund gegenüber den Vergleichsjahren 2006 bis 2008 verhältnismäßig erhöht ist. Um die Vergleichbarkeit der Zeitreihen zu gewährleisten, werden die für die Jahre 2005, 2009 und 2013 zusätzlich vorliegenden Informationen zur Ermittlung des Migrationsstatus nicht verwendet. In den Tabellen werden Aussiedler_innen ohne eigene Migrationserfahrung dargestellt.

Als Bevölkerung mit Migrationserfahrung werden alle Personen mit Migrationshintergrund gezählt, wenn sie im Ausland geboren wurden. Ohne Migrationserfahrung ist die Bevölkerung mit Migrationshintergrund bei Geburt in Deutschland.

Zur Gruppe der Deutschen zählen alle Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit – also auch Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit. Ferner werden Staatenlose zu Ausländer_innen gerechnet.

Aussiedler_innen sind eine Untergruppe der deutschen Bevölkerung mit Migrationshintergrund. Als Aussiedler_in gilt nach § 1 Bundesvertriebenengesetz von 1953 in der Fassung vom 11. Juli 2009, wer als deutsche_r Staatsangehörige_r oder deutsche_r Volkszugehörige_r nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt. In der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes von 1993 wurde der Begriff des Spätaussiedlers eingeführt. In diesem Portal werden beide Gruppen vereinfacht nur als „Aussiedler_in“ bezeichnet.

Im Mikrozensus werden im Ausland geborene Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit gefragt, ob sie diese durch Geburt, als Spätaussiedler_in oder durch Einbürgerung erlangt haben. Als Spätaussiedler_in werden durch diese Abfrage allerdings wegen des missverständlichen Begriffs auch Zugewanderte mit der letzten Staatsangehörigkeit aus Ländern, die nicht den im Bundesvertriebenengesetz von 1953 festgelegten Herkunftsländern von Aussiedler_innen entsprechen, erfasst. Personen, die vor 1950 – also vor Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen – die o. g. Gebiete verlassen haben und somit nach dem Gesetz nicht zu den Aussiedler_innen gezählt werden, werden jedoch mitberücksichtigt. Die Zahl der Aussiedler_innen wurde deshalb um diesen Personenkreis bereinigt und weicht von den in der Fachserie 1, Reihe 2.2 des Statistisches Bundesamtes veröffentlichen Werten ab.* Es ist davon auszugehen, dass trotz der direkten Abfrage des Aussiedlerstatus die Zahl der Aussiedler_innen im Mikrozensus unterschätzt wird.

*) Die Gruppendefinition erfolgt auf der Grundlage der Selbstauskunft der Befragten zum Status als Aussiedler_in bzw. Spätaussiedler_in (Variable EF372) in Kombination mit den infrage kommenden Herkunftsländern; in anderen Statistiken wird häufig eine davon abweichende Definition (Variable EF2001) verwendet, die mehr Personen umfasst, deren (Spät)Aussiedlereigenschaft allerdings angezweifelt werden kann.