Pflegebedürftige

Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind
Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens 6 Monate – und mindestens in der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen. Die Pflegekasse bzw. private Versicherungsunternehmen entscheiden über die Erfassung als Pflegebedürftige_r und ordnen die Pflegebedürftigen in die Pflegegrade 1 bis 5 ein. Jede Person, die Leistungen der Pflegeversicherung erhält ist somit pflegebedürftig.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/14.html